6 Da die Beschwerdeführer die Beweislast für den rechtzeitigen Versand tragen, ist es − wie die Beschwerdeführer selbst erkannt haben (vgl. Vi-act. 1) − empfehlenswert, die Anmeldung zukünftig eingeschrieben zu verschicken, um eine Nachverfolgung der Sendung zu ermöglichen. 4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2018 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.