Lediglich bei unverschuldeter Verhinderung kann die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG wiederhergestellt werden. Dies wird von den Beschwerdeführern allerdings nicht geltend gemacht und es ist auch aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine unverschuldete Verhinderung hinweisen würde. Die Möglichkeit der Wiederherstellung ist deshalb nicht weiter zu prüfen.