Im Falle der Beschwerdeführer ging die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 29. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 2). Damit ist die Anmeldung zu spät erfolgt. Da sowohl die Verwaltung wie auch das Gericht an das Gesetz gebunden 5 sind, liegt es weder im Ermessen der Verwaltung noch des Gerichts, die verspätet eingereichte Anmeldung zur Prämienverbilligung dennoch zu berücksichtigen.