3.2 Gemäss § 14 Abs. 1 VVzEGzKVG ist die Anmeldung für die Prämienverbilligung bis spätestens am 30. September des Jahres einzureichen, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Frist als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Verwirkungsfristen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht erstreckt werden können (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass Prämienverbilligungsanmeldungen, die zu spät eingereicht werden, keine Berücksichtigung finden. Im Falle der Beschwerdeführer ging die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 29. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 2).