Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der