am 28. Dezember 2017 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 29.12.2017) die Anmeldung zur Prämienverbilligung 2018 ein (Vi-act. 2). Dem Antragsformular war ein Schreiben beigelegt, demgemäss die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 5. Juli 2017 eingereicht worden sei. Gestützt auf diesen Hinweis wurde die Vorinstanz darum ersucht, den Eingang der Anmeldung erneut zu prüfen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2018 hielt die Ausgleichskasse fest, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2018 nicht eingetreten (Vi-act. 3; Bf-act. 1).