{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-2_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a0deb7720ed1876c264a6c72678ecd4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-2_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27b683724fcfe54129d7c77e3c69c6c7c49e35e1b5e79a162c506c48343b42933ab7ec5c3003bb212a3c6f1d53f07bb75d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27b683724fcfe54129d7c77e3c69c6c7c49e35e1b5e79a162c506c48343b42933ab7ec5c3003bb212a3c6f1d53f07bb75d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_2", "Checksum": "90821e788e4abe85c8b8b942c98178a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Verwirkungsfristen zeichnen sich dadurch aus,\ndass sie nicht erstreckt werden können (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass Prämienverbilligungsanmeldungen, die zu spät eingereicht werden, keine Berücksichtigung finden. Im Falle der\nBeschwerdeführer ging die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 29. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 2). Damit ist die Anmeldung zu spät erfolgt. Da sowohl die Verwaltung wie auch das Gericht an das Gesetz gebunden\n\n5\nsind, liegt es weder im Ermessen der Verwaltung noch des Gerichts, die verspätet eingereichte Anmeldung zur Prämienverbilligung dennoch zu berücksichtigen.\n\nEs ist offenkundig und nachvollziehbar, dass ein Ausfall der Prämienverbilligung\nfür ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen hart treffen kann. Dies wird auch von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Allerdings ist dies letztlich eine Folge der als Verwirkungsfrist konzipierten\nAnmeldefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber für\nHärtefälle keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Härtefälle werden vom Gesetzgeber explizit in Kauf genommen. Lediglich bei unverschuldeter Verhinderung\nkann die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG wiederhergestellt werden. Dies\nwird von den Beschwerdeführern allerdings nicht geltend gemacht und es ist\nauch aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine unverschuldete Verhinderung\nhinweisen würde. Die Möglichkeit der Wiederherstellung ist deshalb nicht weiter\nzu prüfen.\n\n3.3 Die Beweislast für die Einhaltung der Anmeldefrist tragen die Beschwerdeführer (vgl. Erw. 2.4). Entsprechend ist es Sache der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sie die Anmeldung zur Prämienverbilligung für das kommende Jahr\nrechtzeitig der Post übergeben haben. Auf diese Beweislastverteilung wird auf\ndem Gesuchsformular ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführer bringen\nzwar vor, die Prämienverbilligung bereits am 5. Juli 2017 ausgefüllt, allerdings\nweder eingeschrieben noch per A-Post Plus, sondern per A- oder B-Post eingereicht zu haben. Sie bringen − abgesehen vom Heft- resp. Kalendereintrag − keinerlei Belege oder Hinweise vor, welche eine rechtzeitige Einreichung der Prämienverbilligungsanmeldung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.\nDer Vermerk auf dem Informationsheft und das eingekreiste Datum im Familienkalender vermögen daran nichts zu ändern, vermögen diese die tatsächliche Einreichung doch keineswegs zu belegen. Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass sie in den vergangenen Jahren stets rechtzeitig\nPrämienverbilligungen beantragt und zugesprochen erhalten haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gesuche um Prämienverbilligungen sind jährlich einzureichen. Aus diesem Grund vermögen die fristgerechten Gesuche der Vorjahre\nnichts für das Jahr 2017 zu beweisen.\n\nLiegen aber gar keine Umstände vor, die Hinweise liefern würden, dass das Gesuch tatsächlich und fristgereicht eingereicht wurde, so ist es ausgeschlossen,\ndass das Gericht annehmen darf, das Gesuch sei vor Ablauf der Frist eingereicht\nworden.\n\n6\nDa die Beschwerdeführer die Beweislast für den rechtzeitigen Versand tragen, ist\nes − wie die Beschwerdeführer selbst erkannt haben (vgl. Vi-act. 1) − empfehlenswert, die Anmeldung zukünftig eingeschrieben zu verschicken, um eine\nNachverfolgung der Sendung zu ermöglichen.\n\n4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2018 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde\nerweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen,\nwerden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008;\nVGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2009 122\nvom 27.11.2009; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom\n23.10.2013 Erw. 3).\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 20. Februar 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n"}