{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-2_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8a0deb7720ed1876c264a6c72678ecd4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-2_2018-02-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27b683724fcfe54129d7c77e3c69c6c7c49e35e1b5e79a162c506c48343b42933ab7ec5c3003bb212a3c6f1d53f07bb75d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f27b683724fcfe54129d7c77e3c69c6c7c49e35e1b5e79a162c506c48343b42933ab7ec5c3003bb212a3c6f1d53f07bb75d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_2", "Checksum": "90821e788e4abe85c8b8b942c98178a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach\n3\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt\nwerden.\n\n2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ\n234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom\n18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist\nan die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post\ndient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch\nZeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,\nZürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf\n2015, Art. 39 N 9).\n\n2.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren\nträgt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will\n(Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast\nfür die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe\ndie Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung\nnicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in\nden Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 Erw. 2.2; BGE 124 V 400 Erw. 2a;\nBGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn\ndie Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die\nvon der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige\nAbklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen\nhat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im\nRahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen\nSachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der\n\n4\nWirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2\nmit Hinweis auf BGE 105 V 216).\n\n2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder\nHypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten\nÜberzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei\noder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das\n\"etwas dürftig\" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50).\n\n3.1 Im Begleitschreiben zur Anmeldung für die Prämienverbilligung 2018 und in\nihrer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 5. Januar 2018 führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten die Anmeldung zur Prämienverbilligung bereits\nAnfang Juli 2017 eingereicht. Sie hätten dies auf dem Informationsheft entsprechend vermerkt: \"Ausgefüllt am 5. Juli\" und zur Erinnerung das Datum im Familienkalender eingekreist.\n\nWeiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Zukunft der gemeinsamen Kinder\nstehe für sie an oberster Stelle und es sei ihnen wichtig, dass stets Mutter oder\nVater zu Hause seien, um für die Kinder zu sorgen. Um den Kindern das gewöhnte und geschätzte Leben bieten zu können, seien sie auf die Prämienverbilligungen dringend angewiesen, andernfalls die Ehefrau ihr Arbeitspensum erhöhen und ihre Weiterbildung unterbrechen müsste. Der Antrag sei in den vergangenen Jahren stets pflichtgerecht eingereicht worden.\n\n"}