3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP). 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.