Der Regierungsrat hat im Einklang mit der dargelegten Lehre und Rechtsprechung auch zu Recht festgehalten, dass der Gemeinderat auf das Begehren des Beschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung hätte reagieren müssen. Dass der Gemeinderat dies nicht getan hat, ist indessen unerheblich, was der Regierungsrat ebenfalls unter Verweis auf die vorausgegangenen Verfahren bereits festgestellt hat. Soweit der Gemeinderat richtigerweise eine Nichteintretensverfügung getroffen hätte, wäre einer Beschwerde hiergegen der Erfolg zwangsläufig ebenfalls versagt gewesen und hätte die Beschwerde ebenfalls abgewiesen werden müssen.