Namentlich ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit dem Beschwerdeführer ein Interesse, welches über dasjenige der Allgemeinheit, d.h. jenes anderer Personen im Betreibungskreis, hinausgeht, zukommt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen inhaltlich denjenigen der früheren Verfahren (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Sie gehen an der Sache vorbei.