3.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht, hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie die Parteistellung der gesuchstellenden Person verneint (Bosshart/