Soweit der Beschwerdeführer jedoch ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts "als Aufsichtsbehörde in Verwaltungssachen" verlangt (Beschwerde S. 2 unten), kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dem Verwaltungsgericht eine solche aufsichtsrechtliche Funktion nicht zukommt (vgl. VGE III 2013 183 vom 24.4.2014 Erw. 3.4.7; VGE II 2007 62 vom 22.1.2008 Erw. 2.3.1; VGE 879/02 vom 2.8.2002 Erw. 3 mit Hinweisen).