2.1 Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2017 eingetreten, soweit er sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen hat (angefochtener Beschluss Erw. 1.2), und hat sie abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat mithin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen (Abweisungs-)Beschluss direkt berührt und auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung kann nicht a priori verneint werden. Die Rechtsmittelbefugnis (§ 37 Abs. 1 VRP) ist somit zu bejahen.