4 28. März 2017 über die Rechtmässigkeit der Rechnungslegung des Betreibungswesens entschieden habe, könne auf diesen Entscheid verwiesen werden, soweit der Beschwerdeführer eine versehentliche Addition der Aufwände und Erträge geltend mache (Erw. 3). Das Begehren des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Bezug auf die Forderung von Fr. 100'000.-- sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit dieser Forderung eine private Vereinbarung zugrunde liege, sei sie auf dem zivilrechtlichen Weg zu beurteilen (Erw. 4).