Der Gemeinderat hätte daher auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung gemäss § 27 Abs. 2 VRP reagieren müssen. Dass er dies unterlassen habe, wiege nicht schwer, da sich der Gemeinderat gemäss der Aktenlage schon mehrfach zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen geäussert habe. Es liege somit keine Rechtsverweigerung vor (Erw. 2.4). Nachdem der Regierungsrat erst mit RRB Nr. 232/2017 vom