Der Beschwerdeführer habe der Gemeinde einerseits eine Forderung von Fr. 100'000.-- gestellt, anderseits verlangt, dass die Gemeinde die ausbezahlten Beiträge vom Betreibungsamt zurückfordere (Erw. 2; vgl. vorstehend Ingress lit. A). Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Verfügung betreffend die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge an das Betreibungsamt durch die Gemeinde beantrage (Erw. 2). Er wäre jedoch nicht Adressat einer solchen Verfügung und somit nicht berechtigt, eine solche zu verlangen (Erw. 2.3). Der Gemeinderat hätte daher auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung gemäss § 27 Abs. 2 VRP reagieren müssen.