1.2 Im vorliegend angefochtenen Beschluss legte der Regierungsrat die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde dar und führte aus, wann eine Rechtsverweigerung gegeben ist. Namentlich habe das Verbot der Rechtsverweigerung nur dort Geltung, wo der Rechtsuchende Anspruch auf Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides bzw. ein genügendes Rechtsschutzinteresse daran habe (Erw. 1.1 und 2.1). Die Voraussetzungen der Parteistellung ergäben sich aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (Erw. 2.2).