Allerdings müsse Gleiches mit Gleichem verglichen werden. Zu beachten sei namentlich, dass für die beamteten Betreibungsämter in den Bezirks- und Gemeinderechnungen keine Vollkostenrechnungen durchgeführt würden, wozu keine rechtliche Pflicht bestehe. Zudem seien auch die einzelnen Betreibungskreise nicht miteinander vergleichbar (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 7.2).