Hingegen seien die Aufwendungen der Gemeinden in der Rechnung entsprechend aufzuführen (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 6.1). Diese Form der Rechnungslegung sei mit dem Grundsatz der Bruttodarstellung vereinbar (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 6.2). Die Möglichkeit im Kanton Schwyz, die Kosten der Gemeinwesen im Betreibungswesen zu vergleichen, erlaube es durchaus, gewisse Schlüsse über Produktivität und Kosten der einzelnen Ämter zu ziehen. Allerdings müsse Gleiches mit Gleichem verglichen werden.