Der Regierungsrat führte unter anderem aus, dass diese Thematik bereits Gegenstand des VGE III 2009 222 vom 15. April 2010 gewesen sei. Im gleichen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 Aufsichtsbeschwerde erhoben, welcher mit RRB Nr. 666/2010 vom 22. Juni 2010 keine Folge geleistet worden sei. Einer weiteren Aufsichtsbeschwerde vom 21. Juni 2011 in der gleichen Sache sei mit RRB Nr. 724/2012 vom 10. Juli 2012 ebenfalls keine Folge geleistet worden (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 3).