1.1 Die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens ergibt sich im Wesentlichen aus dem aktenkundigen RRB Nr. 232/2017 vom 28. März 2017. Mit diesem Beschluss leistete der Regierungsrat verschiedenen Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers keine Folge. Mit diesen Aufsichtsbeschwerden hatte der Beschwerdeführer namentlich geltend gemacht, unter der Position 103 Betreibungswesen seien Aufwände und Erträge offenzulegen sowie Aufwände von den Erträgen abzuziehen, wie es andere Betreibungsämter täten, und das alljährliche Defizit sei zu eliminieren.