E. Mit Stellungnahme vom 24. März 2018 beantragt der Beschwerdeführer was folgt: Die Parteistellung sei zu bestätigen. Die Rechtsverweigerung sei zu bestätigen. Die Vorinstanz RR sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. April 2018 teilt er dem Verwaltungsgericht unter anderem mit, es liege in der amtlichen Pflicht des Verwaltungsgerichts, "die beim Betr.-Amt Lachen/Altendorf vorliegende, schwerste Korruption aufzuklären". Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: