Eventual sei dem BF die Parteistellung anzuerkennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. D. Der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung und beantragt eine Festlegung der Kosten in angemessener Höhe. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 16. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.