B. Mit Eingabe vom 5. September 2017 betreffend "Beschwerde gegen die Finanzorgane der Gemeinde 8853 Lachen" beantragte A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, die Gemeinde Lachen sei aufzufordern, ihm "die verlangte rekursfähige Verfügung auszuhändigen". Der Regierungsrat nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Beschluss (RRB) Nr. 44/2018 vom 23. Januar 2018 ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 500.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2).