Gegenstand Gebühreneinnahmen Betreibungsamt; Rechtsverweigerung Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 an die Gemeindeverwaltung Lachen betreffend "Kostenreduktion Pos 103 des Betreibungswesen" machte A.________ geltend, dass im Falle des Betreibungsamtes Lachen/Altendorf "die Aufwände und Gebühreneinnahmen addiert und direkt in die Tasche des Betreibungsbeamten" geflossen seien, während bei den Innerschwyzer Betreibungsämtern die Aufwände von den Einnahmen (Gebühren) subtrahiert worden seien. Beim Betreibungsamt Lachen/Altendorf seien die Gebühreneinnahmen jeweils unterdrückt worden.