{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-29_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41f462e841321a1dc452ad9f23d02003"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-29_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ff7ea04f1f7605242c84006d31705ec2c4c665316cc9ee8c7c7a3f8e40bc6b010a86cc9c8d13d28d4329d552c585d2fad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ff7ea04f1f7605242c84006d31705ec2c4c665316cc9ee8c7c7a3f8e40bc6b010a86cc9c8d13d28d4329d552c585d2fad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_29", "Checksum": "133ca3e1fe4c31ceafc88a6c48f8fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühreneinnahmen Betreibungsamt; Rechtsverweigerung) | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:04", "Checksum": "d40bcc692f6017bcef40503e0d147c4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 29\nRegeste:\nGebühreneinnahmen Betreibungsamt; Rechtsverweigerung) | Verschiedenes\n\n 5\nBertschi, in Kommentar VRG, § 19 N 45). Die ersuchte Behörde hat mithin zu\nprüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse\nhat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die\nmateriellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben\nsind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss\nder Entscheid in der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls\nwenn die gesuchstellende Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (BGE\n130 521 Erw. 2.5).\n\n3.2 Der Regierungsrat hat dargelegt, dass und weshalb dem Beschwerdeführer\nbetreffend die geltend gemachte Rückforderung der Gemeinde gegenüber dem\nBetreibungskreis keine Parteistellung im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP zukommt.\nEs kann vollumfänglich auf diese zutreffenden und umfassenden regierungsrätlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Beschluss Erw. 2.2 f.).\nNamentlich ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit dem Beschwerdeführer ein Interesse, welches über dasjenige der Allgemeinheit, d.h. jenes anderer Personen\nim Betreibungskreis, hinausgeht, zukommt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen inhaltlich denjenigen der früheren Verfahren (vgl. vorstehend\nErw. 1.1). Sie gehen an der Sache vorbei.\n\nDer Regierungsrat hat im Einklang mit der dargelegten Lehre und Rechtsprechung auch zu Recht festgehalten, dass der Gemeinderat auf das Begehren des\nBeschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung hätte reagieren müssen.\nDass der Gemeinderat dies nicht getan hat, ist indessen unerheblich, was der\nRegierungsrat ebenfalls unter Verweis auf die vorausgegangenen Verfahren bereits festgestellt hat. Soweit der Gemeinderat richtigerweise eine Nichteintretensverfügung getroffen hätte, wäre einer Beschwerde hiergegen der Erfolg zwangsläufig ebenfalls versagt gewesen und hätte die Beschwerde ebenfalls abgewiesen werden müssen.\n\n3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten\nund Barauslagen) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).\nParteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).\n\n6\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nvon insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat\ndiesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das\nPostkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- den Gemeinderat Lachen (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.4.2018)\n- den Regierungsrat\n- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter\nBeilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.4.2018).\n\nSchwyz, 19. April 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 24. April 2018\n\n7\n"}