{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-29_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41f462e841321a1dc452ad9f23d02003"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-29_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ff7ea04f1f7605242c84006d31705ec2c4c665316cc9ee8c7c7a3f8e40bc6b010a86cc9c8d13d28d4329d552c585d2fad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ff7ea04f1f7605242c84006d31705ec2c4c665316cc9ee8c7c7a3f8e40bc6b010a86cc9c8d13d28d4329d552c585d2fad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_29", "Checksum": "133ca3e1fe4c31ceafc88a6c48f8fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Einkünfte\ngingen nach dem Sportelsystem direkt an den Betreibungsbeamten, weshalb sie\nnicht als Erträge aus Gebühren verbucht werden könnten. Hingegen seien die\nAufwendungen der Gemeinden in der Rechnung entsprechend aufzuführen\n(RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 6.1). Diese Form der Rechnungslegung\nsei mit dem Grundsatz der Bruttodarstellung vereinbar (RRB Nr. 232/2017 vom\n28.3.2017 Erw. 6.2). Die Möglichkeit im Kanton Schwyz, die Kosten der Gemeinwesen im Betreibungswesen zu vergleichen, erlaube es durchaus, gewisse\nSchlüsse über Produktivität und Kosten der einzelnen Ämter zu ziehen. Allerdings müsse Gleiches mit Gleichem verglichen werden. Zu beachten sei namentlich, dass für die beamteten Betreibungsämter in den Bezirks- und Gemeinderechnungen keine Vollkostenrechnungen durchgeführt würden, wozu keine rechtliche Pflicht bestehe. Zudem seien auch die einzelnen Betreibungskreise nicht\nmiteinander vergleichbar (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 7.2).\n\n1.2 Im vorliegend angefochtenen Beschluss legte der Regierungsrat die\nVoraussetzungen für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde dar und führte aus, wann eine Rechtsverweigerung gegeben ist.\nNamentlich habe das Verbot der Rechtsverweigerung nur dort Geltung, wo der\nRechtsuchende Anspruch auf Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides\nbzw. ein genügendes Rechtsschutzinteresse daran habe (Erw. 1.1 und 2.1). Die\nVoraussetzungen der Parteistellung ergäben sich aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (Erw. 2.2).\n\nDer Beschwerdeführer habe der Gemeinde einerseits eine Forderung von\nFr. 100'000.-- gestellt, anderseits verlangt, dass die Gemeinde die ausbezahlten\nBeiträge vom Betreibungsamt zurückfordere (Erw. 2; vgl. vorstehend Ingress\nlit. A). Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer\neine Verfügung betreffend die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge an das\nBetreibungsamt durch die Gemeinde beantrage (Erw. 2). Er wäre jedoch nicht\nAdressat einer solchen Verfügung und somit nicht berechtigt, eine solche zu verlangen (Erw. 2.3). Der Gemeinderat hätte daher auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung gemäss § 27 Abs. 2 VRP reagieren\nmüssen. Dass er dies unterlassen habe, wiege nicht schwer, da sich der Gemeinderat gemäss der Aktenlage schon mehrfach zu den vom Beschwerdeführer\naufgeworfenen Fragen geäussert habe. Es liege somit keine Rechtsverweigerung vor (Erw. 2.4). Nachdem der Regierungsrat erst mit RRB Nr. 232/2017 vom\n\n4\n28. März 2017 über die Rechtmässigkeit der Rechnungslegung des Betreibungswesens entschieden habe, könne auf diesen Entscheid verwiesen werden,\nsoweit der Beschwerdeführer eine versehentliche Addition der Aufwände und\nErträge geltend mache (Erw. 3). Das Begehren des Beschwerdeführers vom\n26. Juni 2017 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Bezug auf die\nForderung von Fr. 100'000.-- sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.\nSoweit dieser Forderung eine private Vereinbarung zugrunde liege, sei sie auf\ndem zivilrechtlichen Weg zu beurteilen (Erw. 4).\n\n2.1 Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom\n5. September 2017 eingetreten, soweit er sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen hat (angefochtener Beschluss Erw. 1.2), und hat\nsie abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat mithin am vorinstanzlichen Verfahren\nteilgenommen, ist durch den angefochtenen (Abweisungs-)Beschluss direkt\nberührt und auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung kann nicht\na priori verneint werden. Die Rechtsmittelbefugnis (§ 37 Abs. 1 VRP) ist somit zu\nbejahen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer jedoch ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts\n\"als Aufsichtsbehörde in Verwaltungssachen\" verlangt (Beschwerde S. 2 unten),\nkann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dem Verwaltungsgericht eine solche aufsichtsrechtliche Funktion nicht zukommt (vgl. VGE III 2013\n183 vom 24.4.2014 Erw. 3.4.7; VGE II 2007 62 vom 22.1.2008 Erw. 2.3.1; VGE\n879/02 vom 2.8.2002 Erw. 3 mit Hinweisen).\n\n2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - wie im regierungsrätlichen Verfahren - nur die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge an das\nBetreibungsamt durch die Gemeinde geltend. Konkret beantragt er die aufsichtsrechtliche Anweisung der Vorinstanz(en), die dem Betreibungskreis ausbezahlten\nBeträge von über Fr. 1 Mio. zurückzufordern. Nichts anderes ergibt sich aus der\nBeschwerdebegründung sowie den weiteren Eingaben, d.h. die (private) Forderung von Fr. 100'000.-- wird nicht thematisiert. Abgesehen davon hat der Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass diese Forderung zivilrechtlich geltend gemacht werden müsste.\n\n3.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur\nzulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer\nanfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um\neine Anordnung ersucht, hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie die Parteistellung der gesuchstellenden Person verneint (Bosshart/\n\n"}