{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-29_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41f462e841321a1dc452ad9f23d02003"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-29_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_29_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ff7ea04f1f7605242c84006d31705ec2c4c665316cc9ee8c7c7a3f8e40bc6b010a86cc9c8d13d28d4329d552c585d2fad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ff7ea04f1f7605242c84006d31705ec2c4c665316cc9ee8c7c7a3f8e40bc6b010a86cc9c8d13d28d4329d552c585d2fad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_29", "Checksum": "133ca3e1fe4c31ceafc88a6c48f8fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Frank Lampert, Richter\nMLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,\nPostfach 263, 8853 Lachen,\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n\nGegenstand Gebühreneinnahmen Betreibungsamt; Rechtsverweigerung\nSachverhalt:\n\nA. Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 an die Gemeindeverwaltung Lachen betreffend \"Kostenreduktion Pos 103 des Betreibungswesen\" machte A.________ geltend, dass im Falle des Betreibungsamtes Lachen/Altendorf \"die Aufwände und\nGebühreneinnahmen addiert und direkt in die Tasche des Betreibungsbeamten\"\ngeflossen seien, während bei den Innerschwyzer Betreibungsämtern die Aufwände von den Einnahmen (Gebühren) subtrahiert worden seien. Beim Betreibungsamt Lachen/Altendorf seien die Gebühreneinnahmen jeweils unterdrückt\nworden. Wie bekannt sei, habe er diesen Rechnungsfehler aufgedeckt, so dass\nder Gemeinde Mehreinnahmen in Millionenhöhe zugute kämen. Es entspreche\ndaher nur Recht und Billigkeit, wenn er seinen Aufwand wenigstens ansatzweise\nin Rechnung stelle. Seine Aufwände seit 2016 \"um diese gewerbsmässige Korruption aufzudecken\", hätten sich auf rund Fr. 100'000.-- belaufen.\n\nAm 26. Juni 2017 teilte der Gemeinderat Lachen A.________ mit, dass weder\neine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die von ihm geforderte\nZahlung von Fr. 100'000.-- bestehe.\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 2017 wünschte A.________ eine \"rekursfähige Verfügung\". Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2017 forderte er den Gemeinderat Lachen auf, die \" 'versehentlich, infolge Addition anstatt Subtraktion' ausbezahlten Beträge an die Privat-Unternehmung Betreibungsamt, rückzufordern,\noder eine diesbezügliche rekursfähige Verfügung zu erlassen\". Auf diese beiden\nSchreiben reagierte der Gemeinderat Lachen nicht.\n\nB. Mit Eingabe vom 5. September 2017 betreffend \"Beschwerde gegen die\nFinanzorgane der Gemeinde 8853 Lachen\" beantragte A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, die Gemeinde Lachen sei aufzufordern, ihm \"die\nverlangte rekursfähige Verfügung auszuhändigen\".\n\nDer Regierungsrat nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde\nentgegen und wies sie mit Beschluss (RRB) Nr. 44/2018 vom 23. Januar 2018 ab\n(Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt\nFr. 500.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2).\n\nC. Mit Eingabe vom 24. Februar 2018 (Postaufgabe am 26.2.2018) erhebt\nA.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen\nden RRB Nr. 44/2018 vom 23. Januar 2018 mit folgenden Anträgen:\nDie Vorinstanz sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die versehentlich dem BG2\nausbezahlten Beträge in der Höhe von über Fr. 1 Mio. aus Rechnungsfehler\nzumindest teilweise rückzufordern.\nDie Vorakten seien beizuziehen.\n2\nEventual sei dem BF die verlangte rekursfähig begründete Verfügung zuzustellen.\nEventual sei dem BF die Parteistellung anzuerkennen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nD. Der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung und beantragt\neine Festlegung der Kosten in angemessener Höhe. Das Sicherheitsdepartement\nbeantragt vernehmlassend am 16. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.\n\nE. Mit Stellungnahme vom 24. März 2018 beantragt der Beschwerdeführer\nwas folgt:\nDie Parteistellung sei zu bestätigen.\nDie Rechtsverweigerung sei zu bestätigen.\nDie Vorinstanz RR sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.\nUnter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nMit einem weiteren Schreiben vom 5. April 2018 teilt er dem Verwaltungsgericht\nunter anderem mit, es liege in der amtlichen Pflicht des Verwaltungsgerichts, \"die\nbeim Betr.-Amt Lachen/Altendorf vorliegende, schwerste Korruption aufzuklären\".\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens ergibt sich im Wesentlichen aus dem aktenkundigen RRB Nr. 232/2017 vom 28. März 2017. Mit\ndiesem Beschluss leistete der Regierungsrat verschiedenen Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers keine Folge. Mit diesen Aufsichtsbeschwerden hatte\nder Beschwerdeführer namentlich geltend gemacht, unter der Position 103 Betreibungswesen seien Aufwände und Erträge offenzulegen sowie Aufwände von\nden Erträgen abzuziehen, wie es andere Betreibungsämter täten, und das alljährliche Defizit sei zu eliminieren.\n\nDer Regierungsrat führte unter anderem aus, dass diese Thematik bereits Gegenstand des VGE III 2009 222 vom 15. April 2010 gewesen sei. Im gleichen\nZusammenhang habe der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 Aufsichtsbeschwerde erhoben, welcher mit RRB Nr. 666/2010 vom 22. Juni 2010 keine\nFolge geleistet worden sei. Einer weiteren Aufsichtsbeschwerde vom 21. Juni\n2011 in der gleichen Sache sei mit RRB Nr. 724/2012 vom 10. Juli 2012 ebenfalls keine Folge geleistet worden (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 3).\n\n"}