1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1099/17 vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entrichten.