5. Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 Erw. 7.1; vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff., Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5). Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Indessen liegt diese Rückweisung zu einem erheblichen Teil in der ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers begründet, der erst im Beschwerdeverfahren für die Beurteilung erhebliche Vorbringen gemacht und Dokumente beigebracht hat. Es rechtfertigt sich daher, eine