Sollten die weiteren Abklärungen der Vorinstanz einen höheren Vermögensverzicht als bislang angenommen ergeben (namentlich für das Jahr 2014, vgl. Duplik Vorinstanz S. 3 Ziff. 8), ist dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids das rechtliche Gehör zur Frage der reformatio in peius zu gewähren und muss er darauf hingewiesen werden, dass er die Einsprache zurückziehen kann, um der drohenden Verschlechterung seiner Rechtsstellung zu entgehen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 N 107ff. m.w.H.; zum Einspracheverfahren vgl. VGE I 2010 177 vom 10.2.2011 Erw. 5.1 m.w.H.).