4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne als begründet, als die Vermögenssituation des Beschwerdeführers für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 noch nicht genügend liquid ist, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend über einen allfälligen Vermögensverzicht be- 11 finden zu können. Die Sache ist deshalb, wie ausgeführt, zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.