Indes lassen sich in solchen Fällen auch erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht eines EL-Ansprechers rechtfertigen. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1).