Was die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage betreffend die Berücksichtigung einer Pauschale als Mehrausgaben für den Lebensbedarf die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien anbelangt (Duplik S. 4 Ziff. 11), ist dies grundsätzlich im Sinne der von der Vorinstanz angesprochenen rechtsgleichen Behandlung aller Anspruchsberechtigten nicht zu beanstanden. Es entspricht wohl einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden.