4.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Verwaltungsgericht angesichts der verschiedenen von der Vorinstanz − veranlasst durch die vom Beschwerdeführer erst mit der Replik eingereichten Unterlagen − angesprochenen offenen Fragen nicht umhin, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Was die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage betreffend die Berücksichtigung einer Pauschale als Mehrausgaben für den Lebensbedarf die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien anbelangt (Duplik S. 4 Ziff.