Ausgabenseitig wären wie einnahmenseitig in den Jahren 2015 und 2016 anzurechnen (Duplik S. 4 f. Ziff. 11 ff.). Die Verzichtsberechnung des Beschwerdeführers gemäss der könne jedenfalls nicht ohne weiteres übernommen werden. Es gebe viele offene Fragen, die innerhalb der kurzen Duplikfrist nicht geklärt werden könnten. Die Vorinstanz verzichte daher auf eine eigene Berechnung des Verzichtsvermögens.