Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass sich den zusätzlich eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er über ein weiteres, bislang in den Akten nicht aufgeführtes Konto sowie ein Tresorfach verfügt (Duplik S. 3 Ziff. 9 f.; beides ersichtlich aus dem Auszug des Sparkonto 60+; vgl. Beilage 2 zur Replik). Diese Vermögenspositionen sind bislang in der EL-Berech- nung nicht berücksichtigt worden (gemäss dem Auszug des Sparkonto 60+ erfolgte von dem bisher nicht bekannten Konto am 6. Mai 2015 ein Übertrag von Fr. 28'579.40 auf das Sparkonto 60+; Bf-act. 2 S. 2 oben).