Die Verwaltung habe ursprünglich angenommen, im Jahr 2014 müsse kein Vermögensverzicht angerechnet werden, weil die festgestellte Vermögensabnahme nachvollziehbar sei. Wenn aber das per 31. Dezember 2014 ausgewiesene Vermögen (aufgrund der Korrektur) tiefer sei, so ergebe sich dort (allenfalls) eine ungeklärte Vermögensabnahme. Aufgrund dieser Umstände drängten sich weitere Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen anzurechnenden Vermögensverzicht im Jahr 2014 auf (Duplik S. 3 Ziff. 8).