Der Beschwerdeführer hat seine Steuererklärung 2014 (in welcher er das 3a-Guthaben als steuerpflichtiges Vermögen deklariert hatte) der Vorinstanz im EL-Anmelde- und Einspracheverfahren nicht eingereicht; die Vorinstanz durfte sich auf die Richtigkeit der Steuerveranlagung verlassen. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz mehrmals aufgefordert wurde, ihm zukommende Vermögenswerte offenzulegen (vgl. Vi-act. 18-1/4), seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, wenn er die entsprechenden Korrekturen erst mit Replik im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitteilt und belegt.