4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Vermögensstand per Ende 2014 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde entnommen (vgl. Vi-act. 17-4/26). Dass sich diese Annahme nachträglich als falsch herausgestellt hat (resp. dass in diesem Vermögensstand auch das steuerbefreite 3a- Guthaben enthalten war), kann der Vorinstanz nicht als Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer hat seine Steuererklärung 2014 (in welcher er das 3a-Guthaben als steuerpflichtiges Vermögen deklariert hatte) der Vorinstanz im EL-Anmelde- und Einspracheverfahren nicht eingereicht;