Infolge der zusätzlich eingereichten Unterlagen gelangt die Vorinstanz in der Duplik zum Ergebnis, dass sich die vorgenommene Verzichtsberechnung nicht mehr vollständig aufrecht erhalten lasse, weshalb die Vorinstanz im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (Duplik S. 2ff.). Auch reicht die Vorinstanz eine Akten-/Telefonnotiz vom 16. April 2018 ein, gemäss welcher die kantonale Steuerbehörde bestätige, dass der Versicherte in den Steuererklärungen 2014 und 2015 irrtümlicherweise ein Säule 3a-Guthaben (in Höhe von Fr. 47'828.-- per Ende 2015) als Vermögen deklariert habe, was von