4.1.5 Infolge der zusätzlich eingereichten Unterlagen gelangt die Vorinstanz in der Duplik zum Ergebnis, dass sich die vorgenommene Verzichtsberechnung nicht mehr vollständig aufrecht erhalten lasse, weshalb die Vorinstanz im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (Duplik S. 2ff.).