Bereits aus diesem Grund sei sein steuerbares Vermögen (per 1.1.2015) um Fr. 45'000.-- zu korrigieren (Replik S. 3 Ziff. 3). In der Replik werden zudem weitere Ausführungen gemacht, nach denen beim Beschwerdeführer gänzlich von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen sei. Hierzu reicht der Beschwerdeführer zahlreiche (erstmalige) Unterlagen ein (Replik-Bei- lagen 1-14).