8 4.1.4 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, der Ausgangspunkt der EL-Berechnung der Vorinstanz vom 12. Juni 2017, wonach der Vermögensstand per 31. Dezember 2014 Fr. 182'576.-- betragen habe, sei nicht korrekt. In der Steuererklärung 2014 habe er fälschlicherweise seine 3. Säule als Vermögen deklariert, was von der Steuerbehörde nicht korrigiert worden sei. Bereits aus diesem Grund sei sein steuerbares Vermögen (per 1.1.2015) um Fr. 45'000.-- zu korrigieren (Replik S. 3 Ziff.