Im Vergleich zur Verzichtsberechnung im Schreiben vom 12. Juni 2017 fiele die Vermögensverzichtsanrechnung damit insgesamt um Fr. 12'000.-- geringer aus. Damit verbleibe aus den Jahren 2015 und 2016 aber nach wie vor ein Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 74'000.--, welcher dem Beschwerdeführer anzurechnen sei und was in der EL-Berechnung (weiterhin) zu einem Überschuss führe (angefocht. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 4).