40-3f./6). Ebenfalls reichte der Beschwerdeführer die Belege für die Notariats- und Grundbuchkosten von Fr. 970.-- sowie die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2017 ein, wonach sich die Steuer auf Fr. 1'391.-- belief statt Fr. 20'000.-- gemäss Annahme der Vorinstanz (Vi-act. 41-4f./10).