Den Erlös von Fr. 40'000.-- errechnete die Vorinstanz, indem sie vom Kaufpreis die Hypothekrückzahlung (Fr. 540'000.--) und die Grundstückgewinnsteuer (mangels Belegen Annahme von Fr. 20'000.--) abzog (Vi-act. 34-2/2). In der Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, dass für die vorzeitige Auflösung der Grundstückhypothek eine Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 30'000.-- zu entrichten gewesen sei, was er mit den entsprechenden Unterlagen belegte (Vi-act. 40-3f./6).