4.1.2 In seiner Einsprache wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 40'000.-- im Jahr 2015. Hintergrund hier war der Verkauf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers zu einem Kaufpreis von Fr. 600'000.-- (öff.-beurk. Kaufvertrag vom 15.1.2015; Vi-act. 28-1/9). Den Erlös von Fr. 40'000.-- errechnete die Vorinstanz, indem sie vom Kaufpreis die Hypothekrückzahlung (Fr. 540'000.--) und die Grundstückgewinnsteuer (mangels Belegen Annahme von Fr. 20'000.--) abzog (Vi-act.