4.1.1 Beiliegend zur Verfügung vom 12. Juni 2017 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein separates Schreiben zugestellt, in welchem sie den angerechneten Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- folgendermassen begründete (Viact. 37-1/2): Bei der Berechnung wird ein Vermögensverzicht von Fr. 86'000.00 angerechnet. Der Verzicht ergibt sich aus nicht geklärten Vermögensabnahmen der Jahre 2015/2016 und setzt sich wie folgt zusammen: Stand Vermögen per 31.12.2014 (gem. Veranlagung) Fr. 182'576.00 Erlös Liegenschaftsverkauf (aufgrund der vorhandenen Fr. +40'000.00 Belege berechnet)